Annäherung an das Bundes-Klimaanpassungsgesetz unter besonderer Berücksichtigung kommunaler Klimaanpassungskonzepte

Von Tim Heidler.

Die jüngsten Hochwasser in Süddeutschland zeigten abermals die Auswirkungen der erdklimatischen Erwärmung. Solche Ereignisse halten in besonders dramatischer Weise den dringenden und notwendigen Handlungsbedarf bezüglich des Umgangs mit den Klimawandelauswirkungen vor Augen. Ein neues rechtliches Instrument, mit dem der Bundesgesetzgeber die negativen Auswirkungen begrenzen möchte, ist das Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I 2023 Nr. 393). Es trat zum 1. Juli 2024 in Kraft (§ 14 KAnG).

 

Der Beitrag widmet sich im Wesentlichen den in § 12 KAnG geregelten Klimaanpassungskonzepten für die Gebiete der Gemeinden und Kreise. Zunächst gibt der Beitrag einen kursorischen Überblick über die Inhalte und Struktur des Gesetzes im Ganzen, um im Anschluss § 12 KAnG in diese Gesetzessystematik einzuordnen. Sodann betrachtet er vertieft die Regelung des § 12 KAnG. Zum Abschluss erfolgt das Fazit.

Im Allgemeinen: Inhalt und Struktur des Gesetzes

Der Titel „Bundes-Klimaanpassungsgesetz“ verrät passend und pointiert den Regelungsgegenstand des Gesetzes: Klimaanpassung respektive Klimawandelanpassung. Begrifflich ist die Klimaanpassung noch nicht abschließend gefasst (siehe nur Hilbert, EurUP 2022, 408 f.). Das Gesetz selbst definiert die Klimaanpassung nach § 2 Nr. 1 KAnG legal als „die Ausrichtung an den aktuellen oder erwarteten Auswirkungen des Klimawandels.“

Mit den 14 Paragrafen, die über fünf Abschnitte verteilt sind, ist das Gesetz strukturiert gegliedert und übersichtlich gestaltet. Im ersten Abschnitt finden sich die allgemeinen Vorschriften mit dem Gesetzesziel (§ 1 KAnG) und den Legaldefinitionen (§ 2 KAnG).

Der zweite Abschnitt ist der Klimaanpassung durch den Bund gewidmet. Maßgebliches Instrument ist die in § 3 KAnG normierte vorsorgende Klimaanpassungsstrategie des Bundes. Die Bundesregierung hat diese Strategie vorzulegen, umzusetzen sowie fortzuschreiben. Die Strategie soll einen Rahmen für die Klimawandelanpassung durch den Bund geben (BT-Drs. 20/8764, S. 23). Weitere Normen ergänzen und konkretisieren das Instrument der Strategie (§§ 4, 5 KAnG) sowie runden im Übrigen die Klimaanpassung seitens des Bundes ab (Klimaanpassungskonzepte nach § 6 KAnG, klimaangepasste Bundesliegenschaften nach § 7 KAnG).

§ 8 KAnG normiert ein Berücksichtigungsgebot der Klimawandelanpassung. Demnach müssen die Träger öffentlicher Aufgaben (§ 2 Nr. 3 KAnG) – hierzu zählen auch die Kommunen – bei ihren Planungen und Entscheidungen das Ziel der Klimaanpassung nach § 1 KAnG fachübergreifend und integriert berücksichtigen. Dieses Gebot ist unter anderem angelehnt an § 13 Abs. 1 KSG (BT‑Drs. 20/8764, S. 27).

Im Gesetz haben die Länder nicht das Nachsehen: Sie sind vornehmlich im vierten Abschnitt adressiert. In § 10 KAnG kommt wiederholt das Instrument der Klimaanpassungsstrategie vor. Weiterhin werden den Ländern Berichtspflichten nach § 11 KAnG auferlegt. Wie auch im Bundes-Klimaschutzgesetz (vgl. § 14 KSG) statuiert das Gesetz eine Vorschrift zur Bund-Länder-Zusammenarbeit (§ 9 KAnG). In diesem Abschnitt ist auch der § 12 KAnG angesiedelt. Systematisch ist diese Einordnung im Kapitel der Vorschriften zu den Ländern nachvollziehbar. Indes hätte sich für eine stärkere Fokussierung der kommunalen Klimawandelanpassung ein eigener Abschnitt angeboten. Im Folgenden wird nun § 12 KAnG im Fokus stehen.

Im Besonderen: Klimaanpassungskonzepte nach § 12 KAnG

Nach § 12 Abs. 1 S. 1 KAnG sind für die Gebiete der Gemeinden und Kreise sogenannte Klimaanpassungskonzepte aufzustellen. Dabei verpflichtet das Bundesgesetz die Länder – wegen Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG – die hierfür zuständigen öffentlichen Stellen festzulegen und adressiert mithin nicht die Kommunen unmittelbar. Infolge dieser Konzeption können auf Basis der Festlegung seitens der Länder die exekutierenden Stellen auch nicht die Gemeinden und Kreise sein. Wenngleich wird es schon aus Gründen der Ortskenntnis sowie einer praktischen Handhabung in den meisten Fällen auf die Genannten hinauslaufen (auf Zweckmäßigkeit verweist Scherff, ZUR 2024, 277, 283).

Zugleich ist damit infolge landesverfassungsrechtlicher Konnexitätsgebote der Aspekt der Finanzierung zu Teilen geklärt (Fellenberg/Dingemann/Römling, NVwZ 2024, 281, 285). Das ist begrüßenswert, da es in der Umsetzungspraxis – wie bei anderen Herausforderungen dieser Tage – häufig an ausreichender Finanzierung für Maßnahmen der Klimaanpassung mangelt.

Das Ziel dieses Konzepts findet sich in § 12 Abs. 2 S. 1 KAnG: Es bezweckt die Entwicklung eines planmäßigen Vorgehens zur Klimaanpassung in der jeweiligen Gebietskörperschaft. Aufgrund des Gesetzeswortlauts offenbart sich daher ein strategisch-rahmengebender Charakter, der weniger unmittelbare Maßnahmen der Anpassung intendiert. Ob das Werk den Namen Klimaanpassungskonzept trägt, ist irrelevant, sondern der Inhalt ist ausschlaggebend, um der Verpflichtung nach § 12 KAnG nachzukommen (BT-Drs. 20/8764, S. 30).

Die Adressierung der kommunalen Ebene ist wichtig und lobenswert. Denn regelmäßig treten die negativen Auswirkungen des Klimawandels vor Ort auf, weshalb sie auch häufig vor Ort bekämpft werden müssen. Deshalb kommt den Gemeinden und Kreisen als Agierende auf lokaler Ebene eine entscheidende Rolle für die Klimawandelanpassung in der Bundesrepublik Deutschland und deren Erfolg zu (Albrecht, ZUR 2020, 12). Damit ist das Klimaanpassungsgesetz dem Klimaschutzgesetz auch einen Schritt voraus, da Letztgenanntes keine Norm zu kommunalen Klimaschutzkonzepten kennt.

§ 12 Abs. 3 bis 6 KAnG formulieren formelle und materielle Anforderungen an die Klimaanpassungskonzepte näher. Insbesondere nach § 12 Abs. 4 KAnG bestimmen die Länder die wesentlichen Inhalte und die Zeiträume der Fortschreibung. Wegen Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 84 Abs. 1 S. 7 GG übt sich der Bundesgesetzgeber im § 12 KAnG im Ganzen in Zurückhaltung mit verbindlichen Vorgaben. Vielmehr haben die Länder den § 12 KAnG normativ auszufüllen. Hierbei genießen die Länder einen großzügigen Ausgestaltungsspielraum (Fellenberg/Dingemann/Römling, NVwZ 2024, 281, 285). So normiert das Gesetz – im Gegensatz zu den Strategien (§§ 3 Abs. 1 S. 1, 10 Abs. 6 S. 1 KAnG) – zum Beispiel keine zeitlichen Vorgaben für die Klimaanpassungskonzepte.

Ferner führen die Kommunen häufig andere fachgesetzliche Instrumente aus: Zum Beispiel realisieren die Kommunen mittels Grünflächenfestsetzung in Bebauungsplänen (§ 9 Abs. 1 BauGB) eine konkrete Maßnahme zur Klimawandelanpassung mittels Bauleitplanung. Weiter implementieren in organisationsrechtlicher Hinsicht die häufiger werdenden kommunalen Klimaanpassungsmanager die Materie vor Ort mit Maßnahmen wie der Schaffung von Hitzeschutzzonen für vulnerable Gruppen. Schließlich wird das Berücksichtigungsgebot nach § 8 KAnG, welches – wie beschrieben – auch die Kommunen in einschlägigen Fällen anwenden müssen, einen Beitrag zur Klimaanpassung vor Ort leisten. Mithin sind es nicht nur die Klimaanpassungskonzepte auf kommunaler Ebene, die einen Beitrag leisten sollen und müssen, sondern viele weitere Maßnahmen und Instrumente der Klimawandelanpassung.

Fazit

Der tatsächliche Erfolg der Klimaanpassungskonzepte lässt sich erst in einigen Jahren bemessen und würdigen. Dennoch ist bereits zu konstatieren: Mithilfe dieses Instruments wird die Klimawandelanpassung auf kommunaler Ebene allmählich sichtbarer und gibt ihr Struktur. Das sind erste Erfolge. Außerdem können die Konzepte verglichen werden und ein Erfahrungsaustausch zwischen den Kommunen ist möglich. Jedoch werden mit den Klimaanpassungskonzepten allein weder Grünflächen noch öffentliche Trinkbrunnen unmittelbar geschaffen. Folglich sind weitere fachliche Maßnahmen und deren konsequente Umsetzung angezeigt.

Tim Heidler ist Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Energie-, Umwelt- und Seerecht der Universität Greifswald.

 

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