NRW verabschiedet sich vom Mindestabstand für Windräder

Von Marvin Klein. Der Mindestabstand von 1.000 Meter zu Wohngebäuden für privilegierte Windenergieanlagen iSd. § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ist in NRW Geschichte. Der nordrheinwestfälische Landtag hat am 25.08.2023 die Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (BauGB-AG NRW) beschlossen. Der Gesetzgeber streicht mit sofortiger Wirkung…

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